Bundestag stimmt für das geschäftsmäßige Verbot der Suizidbeihilfe
Der Bundestag stellte am 06.11.2015 die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe. Der Gesetzentwurf, der von einer interfraktionellen Abgeordnetengruppe um Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD) vorgelegt worden war, erhielt bereits in der ersten Abstimmungsrunde der Zweiten Lesung 309 von 599 gültigen Stimmen und damit mehr Ja-Stimmen als drei weitere alternative Gesetzentwürfe gemeinsam.
Im Ergebnis der Beschlussfassung des Parlaments dürfen nun Vereine oder Einzelpersonen keine Beihilfe zum Suizid mehr als Dienstleistung anbieten. Es drohen bis zu drei Jahre Haft, wenn einem Sterbewilligen geschäftsmäßig ein tödliches Medikament übergeben wird. Angebote wie jener des Vereins „Sterbehilfe Deutschland“ von Roger Kusch sind damit in Deutschland künftig untersagt.
Konkret sieht das Gesetz die Schaffung eines neuen Straftatbestandes im Strafgesetzbuch vor, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellen soll. Angehörige oder andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen sollen sich hingegen nicht strafbar machen, wenn sie lediglich Teilnehmer an der Tat sind und selbst nicht geschäftsmäßig handeln. Die prinzipielle Straflosigkeit des Suizids und die Teilnahme daran wird jedoch nicht in Frage gestellt werden.
Die Befürworter des geschäftsmäßigen Verbots der Suizidbeihilfe verwiesen auf den Schutzauftrag des Grundgesetzes und warnten vor wachsendem Druck auf Schwerkranke, Alte und Depressive aus dem Leben zu scheiden, wenn ein „Regelangebot“ von Suizidbeihilfe vorliege. Brand brachte das Anliegen seines Entwurfs zu Beginn der Debatte noch einmal auf den Punkt: „Wir wollen die Hilfen ausbauen und den Missbrauch stoppen“, sagte er. Es gehe nicht um Verbot, sondern um Schutz vor gefährlichem Druck. Griese betonte, dass die Regelung nichts an der derzeitigen Situation der Palliativmedizin ändere. Sie wandte sich aber gegen die Sterbehilfe als ärztliche Regelleistung oder als frei verfügbares Angebot durch Vereine.
[Ärzteblatt.de am 08.11.2015]