Alkoholvergiftung
Thema des Monats August 2017
Bei der akuten Alkoholvergiftung unterscheidet man mehrere Stadien. Diese kann man allerdings nicht ganz genau einem Blutalkoholspiegel zuordnen, da es eine große individuelle Breite gibt.
Im 1. Stadium (Erregungsstadium, bis 2 ‰) bemerkt man eine Enthemmung, Redseligkeit (ab 0,2 ‰), verlängerte Reaktionszeit (ab 0,3 ‰), verminderte Schmerzwahrnehmung (ab 0,5 ‰), gestörtes Gleichgewicht (ab 0,8 ‰).
Das 2. Stadium (Hypnose, zwischen 2 und 2,5 ‰) ist charakterisiert durch Schlaffheit der Muskeln, Sprachstörungen, Koordinationsstörungen, Sehstörungen (enge Pupillen), Erbrechen.
Im 3. Stadium (2,5 bis 4 ‰) tritt Bewusstlosigkeit (weite Pupillen) auf.
Im 4. Stadium sieht man ein Koma (über 4 ‰). Es stellt sich ein Schock bis zum Kreislaufversagen und bis zum Tod ein. Die Atmung wird unregelmäßig, Atemstillstand kann sich einstellen, auch dies kann zum Tode führen. Die Temperaturregulation des Körpers klappt nicht mehr, man kühlt aus und kann auch daran versterben.
Auf die individuelle Reaktion des Menschen auf Alkohol habe ich bereits hingewiesen. Es gibt Menschen, die 6 ‰ überleben. Es gibt aber auch Menschen, die bei 3 ‰ versterben. Insbesondere Jugendliche sind gefährdet, schwerwiegende Folgen bei einer Alkoholvergiftung zu erleiden.
So ist ein Präventionsprojekt entstanden, das durch das Bundesministerium für Gesundheit gefördert wurde: HaLT. Im Rahmen des Projektes werden Jugendliche mit riskantem Alkoholkonsum bzw. nach Alkoholvergiftung meist noch im Krankenhaus angesprochen. Darüber hinaus gibt es weitere, regional unterschiedliche Bausteine.
Übrigens hat der Gesetzgeber für Händler, Wirte, Veranstalter u.a. folgende Strafen festgelegt: Alkohol darf erst ab 16 Jahren, Spirituosen erst ab 18 verkauft werden. Hält man sich nicht daran, kann eine Geldbuße von bis zu 50000 € verhängt werden (Vollmachten der Eltern gelten übrigens nicht). Auch wenn man an Ältere Alkohol verkauft, von denen man vermutet, dass sie es an Jüngere weitergeben, macht man sich strafbar. Wenn Jugendliche unter Alkoholeinfluss einen Unfall haben, sind diejenigen haftbar, die den Alkohol an sie verkauft oder für sie besorgt haben.