Patientenverfügung

Thema des Monats November 2004

Viele Menschen fürchten sich, irgendwann einmal nur noch an „Schläuchen zu hängen“ und „nicht sterben zu dürfen“. Dennoch wird dieses Thema gerne verdrängt.
Wer will sich schon damit beschäftigen? Ich halte es dennoch für wichtig, dass man sich mit der Frage: „Wer entscheidet dann, wenn man nicht mehr in der Lage ist, selbst zu entscheiden?“ auseinandersetzt.

Wenn man für eine Situation vorgesorgt hat, die hoffentlich nie zum Tragen kommt, kann dies schließlich auch beruhigend sein. Drei Arten der vorsorglichen Willensbekundung gibt es:  Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung.

Die Patientenverfügung
bezieht sich nur auf medizinische Bereiche. In ihr wird festgelegt, welche Behandlung bzw. Nichtbehandlung im Krankheitsfall gewollt ist. Dieser Wunsch ist verbindlich, wenn der Wille eindeutig formuliert ist.

Die Vorsorgevollmacht
umfasst alle Bereiche (z.B. Geldangelegenheiten, Sorgerecht für Kin der, Entscheidung eigene Wohnung oder Heim). In ihr werden Personen festgelegt, die im Fall der eigenen Hilflosigkeit rechtsverbindlich für den Verfasser handeln und entscheiden. (Manche Banken erkennen diese dennoch nicht an. Daher sollte dies separat mit einer Kontovollmacht geregelt werden).

Die Betreuungsverfügung
kann alle oder auch nur bestimmte Lebensbereiche umfassen. Festgelegt wird, wer im Fall der Fälle vom Vormundschaftsgericht als Betreuer eingesetzt werden soll (und wer auf keinen Fall). An eine bestimmte Form ist man nicht gebunden (Ort, Datum, Unterschrift sind selbstverständlich). Das Verfassen muss unanzweifelbar im Vollbesitz der geistigen Kräfte erfolgen. Daher empfiehlt sich eine kurze Bestätigung des Hausarztes.

Bei Fragen können Sie sich gerne an mich wenden.